Allgemeine Bemerkung Nr. 20 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2016) zu den Rechten von Jugendlichen unter 18
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 20 wird Art. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention zur Altersdefinition konkretisiert. Der Ausschuss hebt die besonderen Schutz-, Förder- und Teilhaberechte von Jugendlichen hervor – u.a. bei Bildung, Sexualität, Übergang zum Erwachsenenleben, politischer Beteiligung und Gesundheitsversorgung.
Weitere Artikel
Lade…